WUSSTEN SIE SCHON?

Wussten Sie schon ....? Der Blog rund um die Pflege!

By Tobias Lippold 14 Feb, 2020
Ab dem 25.05.2018 gilt in Europa die neue Datenschutzgrundverordnung. Diese gesetzlichen Regelungen sollen Ihre persönlichen Daten schützen und Missbrauch vorbeugen.
Auch für die Ambulanten Pflegedienste gibt es eine Menge an Neuerungen.
Alle unsere Klienten werden im Rahmen des Erstgespräches umfassend über die neuen Rechte und Pflichten informiert
By Tobias Lippold 11 Mar, 2016
Infektionskrankheiten in der häuslichen Pflege
By Tobias Lippold 09 Feb, 2016

Der Gesetzgeber hat im Pflegeversicherungsgesetz nicht nur die Pflegesachleistung und Pflegegeldleistungen geregelt.

Wenn Sie Ihre Angehörigen seit einem halben Jahr pflegen und betreuen und die Pflegeversicherung Ihnen monatlich das Pflegegeld auszahlt, dann haben Sie Anspruch auf die Urlaubspflege / Verhinderungspflege.

Diese Leistung der Pflegeversicherung soll die Versorgung des Pflegebedürftigen sicherstellen, wenn die übliche Pflegeperson aus persönlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist. Hierbei spielt die Art der Gründe keine Rolle.

Die Verhinderungspflege muss nicht in einer stationären Einrichtung erfolgen. Auch ein ambulanter Pflegedienst kann die Versorgung und Pflege in der gewohnten Wohnumgebung des Pflegebedürftigen sicherstellen.

Sie kann auch durch Angehörige durchgeführt werden soweit diese nicht  bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Pflegeversicherung stellt zu diesem Zweck 1612,- € (Verhinderungspflege) pro Kalenderjahr zur Verfügung. Reicht das Geld nicht, können Sie noch 50% aus dem Budget der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege (also 806,- €) übernehmen. Das macht 2418,- € zusätzlich zum Pflegegeld / zur Sachleistung.

Die Verhinderungspflege kann stundenweise in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es keine zeitliche Begrenzung. Stundenweise Betreuung bedeutet also, dass die Pflege / Betreuung, zum Beispiel bei einem abendlichen Kinobesuch oder einer notwendigen „Ämtertour“ der Pflegeperson durch unseren Pflegedienst sichergestellt werden kann. Aber auch ein Wochenendausflug wird so für die Pflegeperson möglich!

Sie können auch die regelmäßige pflegerische Versorgung, die im Rahmen der Sachleistung durch den Pflegedienst erbracht wird, mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren.

Grundsätzlich kann so eine stundenweise Betreuung auch rückwirkend gegen die Pflegekasse geltend gemacht werden, aber es ist sinnvoll das im Vorfeld mit der Pflegekasse zu besprechen.

Haben Sie Fragen rufen sie uns doch einfach an oder schreiben uns – wir beraten Sie gerne!

By Tobias Lippold 08 Jan, 2016

„Du trinkst nicht genug.“ Wer hat das nicht schon einmal im seinem Leben gehört. Eine Bemerkung der in den unterschiedlichsten Zusammenhängen fällt. Wie wichtig ist das ausreichende Trinken in Wirklichkeit?

Der menschliche Körper besteht zu 60% aus Wasser. Das Wasser reguliert alle grundlegenden Prozesse. Über Ausscheidungen und über die Haut verliert der Körper am Tag bis zu 2 Litern. Bei Hitze, Erkrankungen oder körperlichen Belastungen steigt die Menge drastisch an.

Komplizierte Mechanismen prüfen permanent das Verhältnis von flüssigen und festen Bestandteilen im Blut und lösen im Bedarfsfall ein „Durstgefühl“ aus.

Mit zunehmendem Alter lässt dieses Durstgefühl nach und man trinkt nicht mehr ausreichend. Die Folge ist ein Flüssigkeitsmangel. Zuwenig Flüssigkeit im Organismus bedeutet aber das viele Prozesse nicht mehr einwandfrei ablaufen. Wir merken das an:

·        Kopfschmerzen

·        Wadenkrämpfen

·        Schwindelgefühle

·        Verwirrtheitszuständen

·        Einem Schwächegefühl und Antriebslosigkeit.

Gerade in den warmen Sommermonaten ist das Risiko einer Dehydration (Austrocknung) besonders hoch. Lassen Sie es nicht soweit kommen. Trinken sie bewusst 2 – 2,5 Liter am Tag und schützen sie sich so vor Komplikationen.

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