Der Gesetzgeber hat im Pflegeversicherungsgesetz nicht nur die Pflegesachleistung und Pflegegeldleistungen geregelt.
Wenn Sie Ihre Angehörigen seit einem halben Jahr pflegen und betreuen und die Pflegeversicherung Ihnen monatlich das Pflegegeld auszahlt, dann haben Sie Anspruch auf die Urlaubspflege / Verhinderungspflege.
Diese Leistung der Pflegeversicherung soll die Versorgung des Pflegebedürftigen sicherstellen, wenn die übliche Pflegeperson aus persönlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist. Hierbei spielt die Art der Gründe keine Rolle.
Die Verhinderungspflege muss nicht in einer stationären Einrichtung erfolgen. Auch ein ambulanter Pflegedienst kann die Versorgung und Pflege in der gewohnten Wohnumgebung des Pflegebedürftigen sicherstellen.
Sie kann auch durch Angehörige durchgeführt werden soweit diese nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Pflegeversicherung stellt zu diesem Zweck 1612,- € (Verhinderungspflege) pro Kalenderjahr zur Verfügung. Reicht das Geld nicht, können Sie noch 50% aus dem Budget der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege (also 806,- €) übernehmen. Das macht 2418,- € zusätzlich zum Pflegegeld / zur Sachleistung.
Die Verhinderungspflege kann stundenweise in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es keine zeitliche Begrenzung. Stundenweise Betreuung bedeutet also, dass die Pflege / Betreuung, zum Beispiel bei einem abendlichen Kinobesuch oder einer notwendigen „Ämtertour“ der Pflegeperson durch unseren Pflegedienst sichergestellt werden kann. Aber auch ein Wochenendausflug wird so für die Pflegeperson möglich!
Sie können auch die regelmäßige pflegerische Versorgung, die im Rahmen der Sachleistung durch den Pflegedienst erbracht wird, mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren.
Grundsätzlich kann so eine stundenweise Betreuung auch rückwirkend gegen die Pflegekasse geltend gemacht werden, aber es ist sinnvoll das im Vorfeld mit der Pflegekasse zu besprechen.
Haben Sie Fragen rufen sie uns doch einfach an oder schreiben uns – wir beraten Sie gerne!